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Von Laurin Schlereth · · 4 Min. Lesezeit

Hubertz kündigt Gesetz gegen Vergesellschaftung an

Bauministerin Hubertz kündigt im Interview ein Investitionsschutzgesetz gegen die Vergesellschaftung von Wohnungen an. Was bekannt ist und was offen bleibt.

Auf einen Blick

Bundesbauministerin Verena Hubertz (SPD) hat am 16. Oktober 2026 im Interview mit t-online ein Investitionsschutzgesetz angekündigt, das laut t-online Vergesellschaftungen von Wohnungen per Bundesgesetz verhindern soll. Federführend ist nach ihren Angaben das Innenministerium. Einen Entwurf gibt es nicht; verfassungsrechtlich geht es um Art. 14 und Art. 15 GG.

Die Ankündigung stammt aus einem Interview, nicht aus einer amtlichen Mitteilung des Bauministeriums. Eine Pressemitteilung oder ein Gesetzentwurf lag bis zum Erscheinen dieses Artikels nicht vor. n-tv gab die Aussagen am selben Tag wieder.

Was Hubertz gesagt hat

Hubertz begründet das Vorhaben mit Verunsicherung am Markt: „Investoren und Wohnungsunternehmen fragen sich, ob ihre Investitionen eigentlich noch sicher sind. Deswegen haben wir in der Regierung beschlossen, ein Investitionsschutzgesetz auf den Weg zu bringen.“ Vergesellschaftung schaffe keine einzige Wohnung, die Kosten lägen „bei einem zweistelligen Milliardenbetrag“.

Bekannte und offene Punkte zum angekündigten Investitionsschutzgesetz
PunktStand laut Interview
ZielVergesellschaftung von Wohnungen per Bundesgesetz verhindern (Darstellung t-online)
ZuständigkeitFederführung Bundesinnenministerium, Bauministerium mit Regelungen für den Immobilienbereich
Zeitplan„So schnell es geht“, kein Termin
Inhaltnoch in der Abstimmung
Rechtliche HürdeAbwägung von Landes- und Bundesrecht sowie Art. 14 und 15 GG

Stand: 16.10.2026 · Quellen: Interview t-online vom 16.10.2026; n-tv vom 16.10.2026; Art. 15, Art. 74 GG (gesetze-im-internet.de)

Der verfassungsrechtliche Rahmen

Art. 15 GG lautet: Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Art. 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG entsprechend.

Die Überführung in Gemeineigentum steht in Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG und gehört damit zur konkurrierenden Gesetzgebung. Wie ein Bundesgesetz Landesvorhaben begrenzen könnte, hat Hubertz offengelassen: „Das ist auch nicht so einfach.“

Abgrenzung zum Berliner Vorhaben

Anlass ist die Berliner Debatte: Die Linke will laut t-online Wohnungen großer Konzerne in Berlin vergesellschaften. Was dort geplant ist und wie das Verfahren auf Landesebene aussieht, erklärt Vergesellschaftung von Wohnungen in Berlin. Dieser Artikel behandelt nur die Reaktion des Bundes.

Im selben Interview kündigte Hubertz laut n-tv an, eine Wohnungsbaugesellschaft des Bundes solle 2027 starten; der Bund solle 51 Prozent der Anteile halten. Das Konzept wollen sie und Finanzminister Lars Klingbeil im Herbst vorstellen.

Häufige Fragen

Was hat Bauministerin Hubertz angekündigt?

Im Interview mit t-online vom 16. Oktober 2026 sagte Verena Hubertz, die Bundesregierung habe beschlossen, ein Investitionsschutzgesetz auf den Weg zu bringen. Laut t-online soll es Vergesellschaftungen von Wohnungen per Bundesgesetz verhindern. Einen Gesetzentwurf gibt es noch nicht.

Wann soll das Gesetz kommen?

„So schnell es geht“, sagte Hubertz. Es müsse allerdings „sitzen“; ein Schnellschuss helfe niemandem. Einen Termin nannte sie nicht, zu den Details sei man noch in der Abstimmung.

Wer ist für das Gesetz zuständig?

Nach Hubertz liegt die Federführung beim Bundesinnenministerium. Ihr Bauministerium bringe Regelungen für den Immobilienbereich ein.

Darf der Bund Vergesellschaftungen überhaupt regeln?

Art. 15 GG erlaubt die Überführung von Grund und Boden in Gemeineigentum durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Überführung in Gemeineigentum gehört nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung. Hubertz selbst nennt die Abwägung von Landes- und Bundesrecht sowie von Art. 14 und 15 GG „nicht so einfach“.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.