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Von Laurin Schlereth · · 6 Min. Lesezeit

Mietrechtsreform: Anhörung im Rechtsausschuss

Anhörung am 14.10.2026 zum Entwurf 21/6807: Indexmiete über 3 % nur zur Hälfte, Kurzzeitmiete bis 6 Monate, Möblierungszuschlag. Was Sachverständige sagen.

Auf einen Blick

Am 14. Oktober 2026 hat der Rechtsausschuss des Bundestags sieben Sachverständige zum Regierungsentwurf 21/6807 angehört. Das Echo war geteilt. Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht: Indexmieterhöhungen über 3,0 % jährlich sollen in angespannten Lagen nur zur Hälfte wirken.

Die Anhörung lief am Mittwoch, 14. Oktober 2026, von 16.30 bis 18.30 Uhr im Paul-Löbe-Haus. Gegenstand war der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete, dazu Anträge und Gesetzentwürfe der Grünen und der Linken. Der Bundestag hatte die Vorlagen am 9. Juli 2026 an die Ausschüsse überwiesen.

Was der Regierungsentwurf 21/6807 vorsieht

Kernpunkte des Regierungsentwurfs 21/6807
ThemaGeplante Regelung
KurzzeitvermietungAusnahme von Mieterschutzvorschriften nur bis sechs Monate, unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt acht Monate
MöblierungszuschlagAm Zeitwert der Möbel orientiert; für voll möblierte Wohnungen grundsätzlich Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete; Auskunftspflicht, sonst gilt die Wohnung jedenfalls vorübergehend als unmöbliert
IndexmieteIn angespannten Wohnlagen Steigerungen oberhalb von 3,0 Prozent jährlich nur zur Hälfte mieterhöhend
SchonfristNachzahlung soll einmalig auch die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs abwenden
ModernisierungWertgrenze für das vereinfachte Verfahren von 10.000 auf 20.000 Euro

Stand: 14.10.2026 · Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv kw42 (Entwurf, nicht in Kraft)

Weitere Punkte betreffen die Datenerhebung für qualifizierte Mietspiegel, die digitale Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnungen im Gewerberaummietrecht und den Übergang von Mietverhältnissen bei Veräußerung von Eigentumsanteilen an einen Miteigentümer. Den Stand vor der Anhörung beschreibt Mietrechtsreform 2026.

Was die Sachverständigen sagten

Haus & Grund: Präsident Kai H. Warnecke lehnt den Entwurf in seiner jetzigen Ausgestaltung ab, unter anderem wegen Schonfrist, Befristung des vorübergehenden Gebrauchs und Möblierungszuschlag.
IVD: Geschäftsführer Christian J. Osthus hält das Anliegen bei Umgehung über Kurzzeitvermietung für nachvollziehbar, aber keine immer detailliertere Regulierung mit starren Fristen für gerechtfertigt.
Deutscher Mieterbund: Präsidentin Melanie Weber-Moritz nennt den Entwurf einen längst überfälligen Schritt, fordert aber Verschärfungen. Die Einschränkung der Schonfrist auf einen einmaligen Fall soll gestrichen werden.
Mieterschutzverein Frankfurt: Rechtsanwältin Stella Majdandzic begrüßt die Zeitwert-Regel, hält die Vermutung von bis zu zehn Prozent für vollmöblierte Wohnungen aber nicht für sachgerecht.
RAV: Benjamin Raabe hält den Zeitraum von sechs Monaten bei der Kurzzeitvermietung für deutlich zu lang.
Universität Innsbruck: Martin Häublein hält es für überaus unwahrscheinlich, dass möblierter Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch durch die Änderungen wieder dem allgemeinen Markt zugeführt wird.

Kritik der Immobilienwirtschaft

Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) bekräftigte am Tag der Anhörung seine Kritik. Präsidentin Iris Schöberl: „Dieser Balanceakt gelingt mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf leider nicht.“ Der Verband verweist auf die Indexmiete: Inflationssteigerungen oberhalb von drei Prozent könnten künftig nur noch hälftig umgelegt werden, die aktuelle Inflation liege nach ZIA-Angaben bei 3,3 Prozent.

Wie Index- und Staffelmiete heute funktionieren, vergleicht Indexmietvertrag vs. Staffelmiete. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme Anreize für die zügige Vermietung leerstehenden Wohnraums angemahnt; die Bundesregierung hält weitere Regelungen in diesem Vorhaben nicht für veranlasst.

Häufige Fragen

Ist die Mietrechtsreform 21/6807 schon in Kraft?

Nein. Der Regierungsentwurf 21/6807 liegt im federführenden Rechtsausschuss des Bundestags, der am 14. Oktober 2026 eine öffentliche Anhörung durchgeführt hat. Bis zum Beschluss können sich Details noch ändern.

Was ändert sich bei der Indexmiete nach dem Entwurf?

In angespannten Wohnlagen sollen Indexmietsteigerungen oberhalb von 3,0 Prozent jährlich nur noch zur Hälfte mieterhöhend wirken.

Wie lange darf künftig zum vorübergehenden Gebrauch vermietet werden?

Der Entwurf zieht eine Grenze von sechs Monaten, unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt acht Monate. Nur in diesem Rahmen sollen die Ausnahmen von Mieterschutzvorschriften gelten.

Was plant der Entwurf beim Möblierungszuschlag?

Der Zuschlag soll sich am Zeitwert der Möbel orientieren. Für voll möblierte Wohnungen soll grundsätzlich eine Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können. Ohne Auskunft über den Zuschlag gilt die Wohnung jedenfalls vorübergehend als unmöbliert.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.