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Von Laurin Schlereth · · 6 Min. Lesezeit

Einbauküche beim Auszug — wegnehmen oder nicht

Die mitvermietete Küche bleibt. Eine selbst eingebrachte Einrichtung darf der Mieter wegnehmen (§ 539 Abs. 2), der Vermieter sie nach § 552 abwenden.

Auf einen Blick

Eine Küche, die der Vermieter mitvermietet, bleibt in der Wohnung. Eine Einrichtung, mit der der Mieter die Wohnung versehen hat, darf er wegnehmen (§ 539 Abs. 2 BGB). Der Vermieter kann die Wegnahme durch eine angemessene Entschädigung abwenden, wenn der Mieter kein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat (§ 552 Abs. 1 BGB).

Dübellöcher und ein Anstrich sind andere Ansprüche. Kleine Löcher vom Wohnen fallen unter den vertragsgemäßen Gebrauch: Dübellöcher beim Auszug. Streichen hängt an der Klausel: Schönheitsreparaturen. Die Küche folgt keiner von beiden Regeln.

Drei Lagen, drei Folgen

Einbauküche beim Auszug je nachdem, wer sie eingebracht hat
LageFolge
Küche steht im Vertrag als mitvermietetSie ist Teil der Mietsache. § 539 Abs. 2 eröffnet die Wegnahme nicht.
Mieter hat die Wohnung mit der Küche versehenWegnahmerecht nach § 539 Abs. 2 BGB. Abwendung nur nach § 552.
Vertrag schließt die Wegnahme ausWirksam nur, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist (§ 552 Abs. 2).

Das Gesetz sagt nicht, die Küche gehöre dem Mieter, sobald sie eingebaut ist. Es gibt ein Wegnahmerecht für eine Einrichtung, mit der er die Mietsache versehen hat. Wer die Küche bei Einzug schon vorfindet und im Vertrag als mitvermietet übernimmt, hat die Wohnung nicht mit ihr versehen. Ein privater Kauf vom Vormieter ändert den Mietvertrag mit dem Vermieter nicht von selbst.

Abwenden statt behalten

Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden (§ 552 Abs. 1 BGB). Das setzt voraus, dass der Mieter kein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Einen Euro-Betrag nennt das Gesetz nicht. „Angemessen“ ist der gesetzliche Maßstab, keine Tabelle.

Eine Vereinbarung, die das Wegnahmerecht ausschließt, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist (§ 552 Abs. 2). Ein Satz im Formular, die Küche verbleibe ohne Ausgleich, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ob ein konkreter Ausgleich angemessen ist, entscheidet sich am Einzelfall, nicht an der Überschrift der Klausel.

Was der Ausbau nicht mitregelt

Die Rückgabe der Wohnung ist § 546 BGB. Die Wegnahme einer eigenen Einrichtung ist davon der engere Ausschnitt des § 539 Abs. 2. Nimmt der Mieter sie weg, setzt er die Wohnung auf seine Kosten in den vorigen Stand (§ 258 Satz 1 BGB). Hat der Vermieter den Besitz schon, muss er die Wegnahme gestatten. Er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird (Satz 2). Die Kleinreparaturklausel betrifft dem Zugriff des Mieters ausgesetzte Installationen, nicht diesen Ausbau: Kleinreparaturklausel.

Im Übergabeprotokoll taucht die Küche als Zeile auf. Die Zeile hält fest, was an dem Tag in der Wohnung war. Sie ersetzt § 539 und § 552 nicht. Muster und Ablauf der Übergabe: Wohnungsübergabe und Übergabeprotokoll.

Häufige Fragen

Darf ich die Einbauküche beim Auszug mitnehmen?

Nur wenn Sie die Wohnung mit dieser Einrichtung versehen haben (§ 539 Abs. 2 BGB). Eine Küche, die der Vermieter mitvermietet hat, bleibt. Das Gesetz sagt nicht, jede Einbauküche gehöre dem Mieter.

Kann der Vermieter verlangen, dass die Küche stehen bleibt?

Er kann die Wegnahme durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn Sie kein berechtigtes Interesse an der Wegnahme haben (§ 552 Abs. 1 BGB). Einen festen Betrag nennt das Gesetz nicht.

Wirkt eine Klausel, die jede Wegnahme verbietet?

Eine Vereinbarung, die das Wegnahmerecht ausschließt, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist (§ 552 Abs. 2 BGB).

Muss ich die Küche ausbauen, weil ich die Dübellöcher schließen muss?

Nein. Dübellöcher beurteilen sich nach § 538 BGB, das Streichen nach der Schönheitsreparaturklausel, die Küche nach § 539 Abs. 2 und § 552. Das Übergabeprotokoll macht aus drei Regeln nicht eine.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.