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Von Laurin Schlereth · · 5 Min. Lesezeit

Laub fegen: Wer muss ran und wer zahlt die Kosten?

Laub im Herbst: Wann die Kosten Gartenpflege (§ 2 Nr. 10 BetrKV) oder Straßenreinigung (Nr. 8) sind, wann Mieter fegen müssen und was nicht doppelt zählt.

Auf einen Blick

Wer Laub fegen muss, regelt für öffentliche Gehwege die Satzung der Gemeinde, verpflichtet ist zunächst der Eigentümer. Mieter trifft die Pflicht nur über den Mietvertrag. Bei den Kosten entscheidet der Ort: private Grün- und Wegeflächen sind Gartenpflege (§ 2 Nr. 10 BetrKV), öffentliche Gehwege und Straßen Straßenreinigung (§ 2 Nr. 8 BetrKV).

Im Herbst fällt auf Wegen, Rasen und Gehwegen viel Laub an. Nasses Laub kann rutschig werden. Damit stellen sich zwei Fragen: Wer muss das Laub beseitigen, und unter welcher Position dürfen die Kosten in der Nebenkostenabrechnung stehen?

Wer zum Fegen verpflichtet ist

Öffentliche Straßen reinigt grundsätzlich die Gemeinde. Die Länder erlauben den Gemeinden aber, die Reinigung per Satzung auf die Anlieger zu übertragen. In Nordrhein-Westfalen etwa kann die Gemeinde nach § 4 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NRW die Reinigung der Gehwege den Eigentümern der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke auferlegen, die Fahrbahnreinigung nur, soweit das zumutbar ist. Art und Umfang legt die Satzung fest (§ 4 Abs. 2). Andere Länder regeln das in eigenen Gesetzen, die Einzelheiten stehen in der Satzung Ihrer Gemeinde.

Die öffentlich-rechtliche Pflicht trifft damit den Eigentümer. In NRW kann ein anderer sie nur auf Antrag des Verpflichteten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde und mit deren Zustimmung übernehmen (§ 4 Abs. 3 StrReinG NRW). Gegenüber dem Vermieter müssen Mieter nur fegen, wenn der Mietvertrag das wirksam vorsieht. Steht dazu nichts im Vertrag, bleibt die Aufgabe beim Vermieter.

Gartenpflege oder Straßenreinigung

Laub und Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV
Wo das Laub liegtBetriebskostenart
Rasen, Beete, Gehölze auf dem GrundstückGartenpflege, § 2 Nr. 10 BetrKV
Hofflächen, Zugänge und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienenGartenpflege, § 2 Nr. 10 BetrKV
Öffentlicher Gehweg oder Straße, Reinigung durch die GemeindeStraßenreinigung, § 2 Nr. 8 BetrKV: Gebühr
Öffentlicher Gehweg, Anliegerpflicht erledigt durch eine FirmaStraßenreinigung, § 2 Nr. 8 BetrKV: entsprechende nicht öffentliche Maßnahme
Ins Treppenhaus oder in Flure getragenes LaubGebäudereinigung, § 2 Nr. 9 BetrKV
Arbeit erledigt durch den HauswartHauswart, § 2 Nr. 14 BetrKV, ohne Doppelansatz

Stand: 21.10.2026 · Quelle: § 2 Nr. 8, 9, 10, 14 BetrKV (gesetze-im-internet.de)

Nach § 2 Nr. 10 BetrKV gehört zur Gartenpflege die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen und die Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen. Laub auf diesen Flächen fällt deshalb in der Regel hierunter; mehr in Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung. Zur Straßenreinigung zählen nach § 2 Nr. 8 BetrKV die Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; Einzelheiten in Straßenreinigung als Nebenkosten.

Für Schnee und Eis gelten eigene Regeln, siehe Winterdienst in den Nebenkosten. Laub in der Dachrinne behandelt Dachrinnenreinigung als Nebenkosten.

Hausmeister, Eigenleistung und Vereinbarung

Fegt der Hauswart, stehen seine Kosten unter § 2 Nr. 14 BetrKV. Dieselbe Arbeitsleistung darf dann nicht zusätzlich als Gartenpflege, Straßenreinigung oder Gebäudereinigung angesetzt werden; siehe Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung. Fegt der Vermieter selbst, darf er seine Arbeit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV mit dem Betrag ansetzen, den ein Dritter für eine gleichwertige Leistung verlangen könnte, aber ohne Umsatzsteuer.

Umgelegt werden dürfen alle diese Kosten nur, wenn der Mietvertrag es vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB). Fegen Sie selbst, weil der Vertrag es Ihnen überträgt, darf für dieselbe Arbeit kein Dienstleister abgerechnet werden.

So prüfen Sie die Laubkosten

  1. Vereinbarung prüfen: Im Mietvertrag nachsehen, ob Gartenpflege und Straßenreinigung als Betriebskosten vereinbart sind (§ 556 Abs. 1 BGB) und ob Ihnen selbst das Fegen übertragen wurde.
  2. Position zuordnen: Laub auf privaten Grün- und Wegeflächen gehört zu § 2 Nr. 10 BetrKV, öffentliche Gehwege und Straßen zu § 2 Nr. 8 BetrKV, Treppenhaus und Flure zu § 2 Nr. 9 BetrKV.
  3. Doppelungen suchen: Steht ein Hauswart in der Abrechnung, prüfen, ob dieselben Arbeiten zusätzlich unter Gartenpflege oder Straßenreinigung auftauchen (§ 2 Nr. 14 BetrKV).
  4. Eigene Arbeit abziehen: Haben Sie selbst gefegt, darf für diese Arbeit kein Dienstleister abgerechnet werden.
  5. Belege und Frist: Belegeinsicht verlangen (§ 556 Abs. 4 BGB) und Einwendungen spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).

Häufige Fragen

Muss ich als Mieter das Laub vor dem Haus fegen?

Nur, wenn das im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Die Gemeinde kann die Reinigung von Gehwegen per Satzung den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke auferlegen. Diese Pflicht trifft zunächst den Eigentümer, nicht automatisch die Mieter.

Unter welche Betriebskostenart fallen Kosten für Laub?

Das hängt vom Ort ab. Laub auf gärtnerisch angelegten Flächen sowie auf Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, gehört zur Gartenpflege nach § 2 Nr. 10 BetrKV. Laub auf öffentlichen Gehwegen und Straßen gehört zur Straßenreinigung nach § 2 Nr. 8 BetrKV.

Darf der Vermieter Laubarbeiten des Hausmeisters zusätzlich als Gartenpflege abrechnen?

Nein. Erledigt der Hauswart die Arbeiten, dürfen nach § 2 Nr. 14 BetrKV die Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht zusätzlich angesetzt werden. Dieselbe Arbeit darf nicht doppelt in der Abrechnung stehen.

Darf der Vermieter eigenes Laubfegen abrechnen?

Ja, in Grenzen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers dürfen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte, allerdings ohne Umsatzsteuer.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.