Von Laurin Schlereth · · 5 Min. Lesezeit
Dachrinnenreinigung in den Nebenkosten: umlagefähig?
Dachrinnenreinigung ist nach § 2 Nr. 17 BetrKV umlagefähig, aber nur bei Einzelvereinbarung und turnusmäßiger Reinigung (BGH VIII ZR 167/03).
Auf einen Blick
Die regelmäßige Reinigung der Dachrinne ist eine sonstige Betriebskostenart nach § 2 Nr. 17 BetrKV. Umlegen darf der Vermieter sie nur, wenn sie im Mietvertrag einzeln vereinbart ist (BGH, 7. April 2004, VIII ZR 167/03). Eine einmalige Reinigung oder das Beseitigen einer Verstopfung zählt als Instandhaltung und bleibt beim Vermieter.
§ 2 BetrKV zählt die Betriebskosten in 17 Nummern auf. Die Dachrinne steht in keiner davon. Sie landet deshalb in der Auffangposition Nr. 17: „sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind“.
Betriebskosten oder Instandhaltung?
Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 1 Abs. 1 BetrKV). Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gehören nicht dazu (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV).
Der BGH hat die Grenze am 7. April 2004 in zwei Urteilen gezogen (VIII ZR 167/03 und VIII ZR 146/03): Es kommt darauf an, ob die Reinigung in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muss, etwa weil das Gebäude von hohem Baumbestand umgeben ist, oder ob eine einmalige Maßnahme aus bestimmtem Anlass vorliegt oder eine eingetretene Verstopfung beseitigt werden soll. Nur die turnusmäßige Reinigung ist Betriebskosten.
| Situation | Einordnung |
|---|---|
| Turnusmäßige Reinigung, z. B. wegen hohen Baumbestands | sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV), bei Einzelvereinbarung umlagefähig |
| Einmalige Reinigung aus bestimmtem Anlass | keine Betriebskosten |
| Beseitigung einer eingetretenen Verstopfung | keine Betriebskosten |
| Reparatur oder Austausch der Rinne | Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV), nicht umlagefähig |
Stand: Oktober 2026 · Quellen: §§ 1, 2 BetrKV; BGH VIII ZR 167/03 und VIII ZR 146/03 vom 07.04.2004
Ohne Einzelvereinbarung keine Umlage
Für die Nummern 1 bis 16 genügt nach dem BGH grundsätzlich ein Verweis auf den Katalog, weil dort jede Kostenart aufgeführt ist. Bei den sonstigen Betriebskosten weiß der Mieter dagegen nicht, was auf ihn zukommt. Deshalb sind sie nur umlagefähig, wenn die im Einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart wurden (VIII ZR 167/03, Leitsatz b).
Im Berliner Fall stand im Umlageschreiben zwar, dass die Mieter sonstige Betriebskosten tragen, die Dachrinnenreinigung war dort aber nicht genannt. Der BGH wies die Forderung in Höhe von 42,28 Euro ab.
Die Urteile ergingen zur Vorgängerregelung, Anlage 3 zu § 27 II. BV. Der BGH verweist in seinen Leitsätzen selbst darauf, dass diese Regelung jetzt in § 2 BetrKV steht.
Weder Entwässerung noch Hausreinigung
Der BGH hat zwei naheliegende Einordnungen verworfen. Kosten der Entwässerung sind abschließend aufgezählt; die Dachrinne steht dort nicht, auch wenn sie mit der Entwässerung zusammenhängt. Hausreinigung setzt voraus, dass die Bewohner die zu säubernden Gebäudeteile gemeinsam benutzen, was bei der Regenrinne nicht der Fall ist.
Abrechnung prüfen
- Mietvertrag lesen: Prüfen Sie, ob die Dachrinnenreinigung im Mietvertrag als sonstige Betriebskostenart ausdrücklich genannt ist. Ein bloßer Verweis auf „sonstige Betriebskosten“ genügt nach BGH VIII ZR 167/03 nicht.
- Anlass klären: Umlagefähig ist nur die turnusmäßige Reinigung. Eine einmalige Reinigung aus bestimmtem Anlass oder das Beseitigen einer Verstopfung zählt nicht dazu.
- Belege einsehen: Der Vermieter muss auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren (§ 556 Abs. 4 BGB). Rechnungen zeigen, was gemacht wurde.
- Einwendungen fristgerecht erheben: Einwendungen gegen die Abrechnung sind spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).
Welche weiteren Posten unter Nr. 17 fallen können, erklärt Sonstige Betriebskosten. Die vollständige Liste steht unter Betriebskostenverordnung erklärt; Abrechnungen nachrechnen lassen sich im Nebenkostenrechner.
Häufige Fragen
Darf der Vermieter die Dachrinnenreinigung auf die Mieter umlegen?
Ja, wenn die Reinigung regelmäßig nötig ist und die Kostenart im Mietvertrag einzeln vereinbart wurde. Der BGH ordnet sie als sonstige Betriebskosten ein (Urteil vom 7. April 2004, VIII ZR 167/03), heute § 2 Nr. 17 BetrKV.
Reicht der Hinweis auf „sonstige Betriebskosten“ im Mietvertrag?
Nein. Nach dem BGH (VIII ZR 167/03) sind sonstige Betriebskosten nur umlagefähig, wenn die Umlegung der im Einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart wurde. Im entschiedenen Fall fehlte die Dachrinnenreinigung in der Aufzählung, die Mieter mussten 42,28 Euro nicht zahlen.
Wann ist die Dachrinnenreinigung keine Betriebskostenposition?
Wenn es um eine einmalige Maßnahme aus bestimmtem Anlass oder um die Beseitigung einer bereits eingetretenen Verstopfung geht. Umlagefähig sind nach dem BGH nur turnusmäßige Reinigungen, etwa wegen hohen Baumbestands. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV keine Betriebskosten.
Fällt die Dachrinne unter Entwässerung oder Hausreinigung?
Nein. Der BGH hat entschieden, dass die Dachrinnenreinigung weder Kosten der Entwässerung (heute § 2 Nr. 3 BetrKV) noch Kosten der Hausreinigung ist, weil die Dachrinne nicht von den Bewohnern gemeinsam benutzt wird. Sie bleibt eine sonstige Betriebskostenart.
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