Von Laurin Schlereth · · 6 Min. Lesezeit
Mietwucher und Mietpreisüberhöhung: § 5 WiStG, § 291 StGB
Mietpreisüberhöhung ab 20 % über der üblichen Miete (§ 5 WiStG, Bußgeld bis 50.000 €) und Mietwucher (§ 291 StGB): Voraussetzungen, Unterschiede, Beweisfrage.
Auf einen Blick
Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn die Miete infolge der Ausnutzung eines geringen Wohnungsangebots die übliche Miete um mehr als 20 % übersteigt (§ 5 WiStG, Bußgeld bis 50.000 €). Mietwucher nach § 291 StGB ist eine Straftat und verlangt die Ausbeutung einer Zwangslage oder Schwäche des Mieters sowie ein auffälliges Missverhältnis.
Anders als die Mietpreisbremse setzen beide Vorschriften keine Landesverordnung über einen angespannten Wohnungsmarkt voraus. Die Stadt München begründete ihren Mietenmonitor im Oktober 2026 ausdrücklich damit, dass § 5 WiStG kaum durchsetzbar sei.
Drei Grenzen im Vergleich
| Merkmal | Mietpreisbremse | Mietpreisüberhöhung | Mietwucher |
|---|---|---|---|
| Norm | § 556d Abs. 1 BGB | § 5 WiStG | § 291 StGB |
| Grenze | mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Mietbeginn | mehr als 20 % über den üblichen Entgelten | auffälliges Missverhältnis zur Leistung |
| Weitere Voraussetzung | Gebiet per Landesverordnung bestimmt | Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen | Ausbeutung von Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndem Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche |
| Rechtsnatur | Zivilrecht | Ordnungswidrigkeit | Straftat |
| Folge | Miete insoweit unwirksam (§ 556g Abs. 1 BGB) | Geldbuße bis 50.000 € | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe, schwere Fälle 6 Monate bis 10 Jahre |
Stand: Oktober 2026 · Quelle: § 5 WiStG 1954, § 291 StGB, §§ 556d, 556g BGB (gesetze-im-internet.de)
§ 5 WiStG: Mietpreisüberhöhung
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für Wohnraum oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (§ 5 Abs. 1 WiStG). Schon das Fordern reicht, ein Vertragsschluss ist nicht nötig.
Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigen. Vergleichsmaßstab sind Mieten für Räume vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, die in der Gemeinde oder vergleichbaren Gemeinden in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Betriebskostenerhöhungen abgesehen, geändert wurden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG).
Eine Ausnahme gilt für Mieten, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, solange sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 WiStG).
Die Beweisfrage
Die Hürde liegt im Merkmal „infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots“. Die 20-Prozent-Überschreitung allein genügt nicht. Die Stadt München schreibt dazu, der Nachweis der Ausnutzung sei selbst in München nur sehr schwer zu erbringen, und fordert mit anderen Städten seit Jahren eine Änderung auf Bundesebene.
§ 291 StGB: Mietwucher
Mietwucher begeht, wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet und sich für die Vermietung von Wohnraum Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen (§ 291 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter den anderen in wirtschaftliche Not bringt oder gewerbsmäßig handelt (§ 291 Abs. 2 StGB).
Zivilrechtlich ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (§ 134 BGB). § 138 Abs. 2 BGB erklärt wucherische Rechtsgeschäfte unter denselben Ausbeutungsmerkmalen für nichtig.
Die Mietpreisbremse kommt ohne Ausnutzungsnachweis aus, gilt aber nur in per Landesverordnung bestimmten Gebieten. Wie die Rüge funktioniert, zeigt das Muster zur Mietpreisbremse-Rüge; die ortsübliche Miete ergibt sich aus dem Mietspiegel.
Häufige Fragen
Ab wann ist eine Miete nach § 5 WiStG unangemessen hoch?
Wenn sie infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigt (§ 5 Abs. 2 WiStG). Maßstab sind Mieten, die in der Gemeinde für vergleichbare Wohnungen in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert wurden.
Was droht dem Vermieter bei Mietpreisüberhöhung?
Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 5 Abs. 3 WiStG). Es genügt Vorsatz oder Leichtfertigkeit.
Was ist der Unterschied zwischen Mietpreisüberhöhung und Mietwucher?
Mietwucher nach § 291 StGB ist eine Straftat. Er setzt voraus, dass der Vermieter eine Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche des Mieters ausbeutet und die Miete in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung steht. Die Strafe reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
Warum wird § 5 WiStG so selten angewendet?
Weil die Überhöhung „infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots“ entstanden sein muss. Die Stadt München nennt diesen Nachweis selbst dort nur sehr schwer zu erbringen und hat deshalb einen Mietenmonitor beschlossen, der Vermieter auf mögliche Überschreitungen hinweist.
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