Von Laurin Schlereth · · 7 Min. Lesezeit
Stromklausel im Mietvertrag — Anbieter frei wählen
OLG Hamm 9.9.2026: Die Vonovia-Stromklausel im Mietvertrag darf nicht mehr verwendet werden. Wechsel möglich; Rückzahlung nur im Einzelfall.
Auf einen Blick
Das Oberlandesgericht Hamm hat am 9. September 2026 die Stromklausel in Wohnraummietverträgen der Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH per Anerkenntnisurteil untersagt (I-30 UKl 1/25). Die Vonovia Energie GmbH darf sich auf die Klausel nicht mehr berufen. Der Stromlieferant bleibt frei wählbar. Eine pauschale Rückzahlung aller gezahlten Stromkosten folgt daraus nicht.
Mit der Unterschrift unter den Mietvertrag sollte zugleich ein Stromliefervertrag mit der Vonovia Energie Service GmbH (heute Vonovia Energie GmbH) zustande kommen. Der Deutsche Mieterbund hat dagegen eine Unterlassungsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz geführt. Verbandsklagen dieser Art werden beim Oberlandesgericht erhoben (§ 6 Abs. 1 UKlaG). Die Beklagten erkannten den Anspruch an. Nach § 307 ZPO ergeht dann ein Anerkenntnisurteil ohne streitige Begründung. Was feststeht, ist der Tenor: Die Klausel darf nicht mehr als Allgemeine Geschäftsbedingung verwendet werden. Der Mieterbund bezeichnet das Urteil als rechtskräftig.
Was in der Klausel stand
In den Mietvertragsunterlagen hieß es unter anderem: „Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die Vonovia Energie Service GmbH, die oben genannte Wohnung (…) mit Strom zu beliefern.“ Davor stand ein Kästchen: „Ja, ich wünsche die Belieferung mit Grünstrom durch die Vonovia Energie Service GmbH.“ Der Mieterbund hat zwei Schwächen benannt: Für den Unterzeichner blieb unklar, ob schon die Unterschrift oder erst das Kreuz den Stromvertrag auslöst. Und wer die Wohnung haben will, kann sich gedrängt sehen, den Zusatzvertrag mitzunehmen.
| Punkt | Stand |
|---|---|
| Gericht und Aktenzeichen | OLG Hamm, I-30 UKl 1/25, Anerkenntnisurteil vom 9. September 2026, rechtskräftig |
| Kläger | Deutscher Mieterbund e. V. (Verbandsklage) |
| Beklagte | Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH und Vonovia Energie GmbH, Töchter der Vonovia SE |
| Was untersagt ist | Die Klausel als AGB in Wohnraummietverträgen der Deutsche Annington; die Berufung der Vonovia Energie darauf gegenüber Bestandskunden, die über die Klausel gebunden wurden |
| Was das Urteil nicht ist | Keine ausführliche Begründung zu § 305c oder § 307 BGB. Die Beklagten haben den Unterlassungsanspruch anerkannt. |
Stand: Oktober 2026 · Quelle: Deutscher Mieterbund, Pressemeldung vom 10.09.2026 und Verbandsklageregister (Klage 16.04.2025, AZ I-30 UKl 1/25).
Kopplung ist das Thema, nicht der Strompreis
Haushaltsstrom der Wohnung läuft über einen eigenen Liefervertrag, nicht über die Betriebskostenabrechnung. Das steht im Artikel Strom in der Nebenkostenabrechnung. Die Klausel greift eine Stufe früher: Sie versucht, den Lieferanten schon mit dem Mietvertrag festzulegen. Der Mieterbund nannte das eine unzulässige Verknüpfung von Miet- und Stromliefervertrag.
Für echten Mieterstrom — Strom vom Dach, den der Vermieter oder ein Dienstleister als Letztverbraucherlieferung nach § 21 Abs. 3 EEG verkauft — gilt zusätzlich ein gesetzliches Kopplungsverbot. § 42a Abs. 2 Satz 1 EnWG sagt: Ein Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß ist der Mieterstromvertrag nichtig (Satz 2). Wertersatz für gelieferten Strom ist dann auf höchstens 75 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs begrenzt (Satz 4). Preislich gilt der Deckel von 90 Prozent des Grundversorgungstarifs (§ 42a Abs. 4 EnWG). Details: Mieterstrom.
Die Hamm-Klausel sprach von „Grünstrom“ der Vonovia Energie Service GmbH, nicht ausdrücklich von Dach-PV. Ob jeder betroffene Vertrag ein Mieterstromvertrag im Sinn des § 42a EnWG war, hat das Anerkenntnisurteil nicht entschieden. Die Unterlassung gilt unabhängig davon: Die Klausel darf nicht mehr als AGB verwendet werden, und die Energie-Tochter darf sich nicht mehr darauf berufen.
Was das für bestehende Stromverträge bedeutet
Heizgas ist ein eigener Vertrag. Wechseln kann nur, wer den Gasliefervertrag selbst hält — typisch die Gasetagenheizung. Das steht unter Gasanbieter wechseln. Zentralheizung und Fernwärme laufen über den Vermieter.
AGB-Rahmen, den das Gericht nicht ausgeschrieben hat
Weil die Beklagten anerkannt haben, fehlt eine richterliche Subsumtion. Der übliche Prüfrahmen für solche Formulare ist trotzdem klar und steht im BGB:
| Vorschrift | Was sie prüft |
|---|---|
| § 305 Abs. 1 BGB | Vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen stellt, sind AGB. |
| § 305c Abs. 1 BGB | Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil. Ein Stromauftrag, der in der Mietvertragsunterschrift versteckt ist, liegt nahe an diesem Tatbestand. |
| § 307 Abs. 1 BGB | Bestimmungen, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder intransparent sind, sind unwirksam. |
| § 42a Abs. 2 EnWG | Nur wenn der Vertrag Mieterstrom im Sinn des EEG ist: gesetzliches Kopplungsverbot, Nichtigkeitsfolge, Wertersatzdeckel 75 Prozent. |
Stand: Oktober 2026 · Quelle: BGB und EnWG, gesetze-im-internet.de. Die Tabelle beschreibt den gesetzlichen Rahmen, nicht den nicht geschriebenen OLG-Tatbestand.
Häufige Fehler
Häufige Fragen
Darf der Mietvertrag den Stromanbieter festlegen?
Die Hamm-Klausel darf als AGB nicht mehr verwendet werden (OLG Hamm I-30 UKl 1/25, 9.9.2026). Für Mieterstrom im Sinn des EEG gilt zusätzlich das Kopplungsverbot des § 42a Abs. 2 EnWG: Der Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrags sein, sonst ist er nichtig.
Was hat das OLG Hamm genau entschieden?
Es erging ein Anerkenntnisurteil. Die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH darf die beanstandete Klausel nicht mehr als AGB verwenden. Die Vonovia Energie GmbH darf sich gegenüber Mietern, die über die Klausel gebunden wurden, nicht mehr darauf berufen. Eine ausführliche Rechtsbegründung hat das Gericht dafür nicht geschrieben.
Bekomme ich automatisch Geld für gezahlten Strom zurück?
Nein. Der Mieterbund nennt Rückzahlung nur im Einzelfall, soweit vor Ort günstigere Tarife bestanden. Wer Strom verbraucht hat, schuldet in der Regel Wertersatz. Bei einem nichtigen Mieterstromvertrag nach § 42a Abs. 2 EnWG ist der Wertersatz auf höchstens 75 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs begrenzt.
Gilt das Urteil nur für Vonovia-Töchter?
Ja, gebunden sind die beiden Beklagten. Eine gleichlautende Klausel eines anderen Vermieters fällt nicht automatisch unter denselben Tenor. Die freie Wahl des Haushaltsstrom-Lieferanten bleibt der gesetzliche Ausgangspunkt; Haushaltsstrom gehört nicht in die Betriebskostenabrechnung.
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