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Von Laurin Schlereth · · 6 Min. Lesezeit

Hamburg will Indexmieten per Verordnung dämpfen

Die Bürgerschaft will die geplante Indexmieten-Dämpfung nach § 557b BGB-E sofort per Verordnung nutzen. Das Bundesgesetz ist noch nicht beschlossen.

Auf einen Blick

Die Hamburgische Bürgerschaft hat am 14. Oktober 2026 beschlossen: Der Senat soll die geplante Dämpfung von Indexmieten per Rechtsverordnung für ganz Hamburg nutzen, sobald das Bundesgesetz gilt (Drs. 23/5539). Nach dem Entwurf zählt ein Indexanstieg über 3 % pro Jahr nur zur Hälfte (§ 557b Abs. 4 BGB-E). In Kraft ist das noch nicht: Der Bundestag hat den Entwurf 21/6807 nicht verabschiedet.

Bei einer Indexmiete folgt die Miete dem Verbraucherpreisindex (§ 557b BGB). In Jahren hoher Inflation steigt sie entsprechend stark. Die Bundesregierung will das mit einer Kappung dämpfen, die nur dort gilt, wo ein Land es per Verordnung festlegt. Hamburg hat angekündigt, die Möglichkeit sofort zu nutzen. Wie Indexmieten heute angepasst werden, erklärt Indexmiete: VPI-Anpassung und geplanter Deckel.

Der Beschluss der Bürgerschaft

Den Antrag hatten die Regierungsfraktionen von SPD und Grünen eingebracht. Laut vorläufigem Beschlussprotokoll wurde Ziffer 1 mit den Stimmen von SPD, Grünen, CDU und Linken gegen die AfD angenommen, die Ziffern 2 bis 4 mit den Stimmen von SPD, Grünen und Linken gegen CDU und AfD. Inhalt laut Antrag:

Inhalt des Bürgerschaftsbeschlusses zu Drucksache 23/5539
ZifferErsuchen an den Senat
1nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes die Rechtsverordnung nach § 557b BGB unverzüglich erlassen
2die Verordnung auf das gesamte Hamburger Stadtgebiet erstrecken, soweit die bundesrechtlichen Voraussetzungen vorliegen
3sich auf Bundesebene für weitergehende Reformen einsetzen, etwa bei Eigenbedarfskündigung und Mietpreisüberhöhung
4der Bürgerschaft über den Erlass der Verordnung berichten

Stand: 20.10.2026 · Quellen: Antrag Drs. 23/5539 (SPD-Fraktion Hamburg), vorläufiges Beschlussprotokoll der Bürgerschaft vom 14.10.2026

Zusätzlich halten SPD und Grüne an einer weitergehenden Forderung fest: einer festen Kappungsgrenze für Indexmieten von höchstens 3,5 Prozent pro Jahr. Diese Obergrenze sieht der Bundesentwurf nicht vor, das schreiben die Fraktionen selbst. Es ist eine politische Forderung, kein geltendes Recht.

So würde die Dämpfung rechnen

Nach § 557b Abs. 4 BGB-E bleibt die Hälfte des Teils unberücksichtigt, um den der Preisindex in einem Jahr 3 Prozent übersteigt. Voraussetzung ist, dass die Wohnung in einem Gebiet liegt, in dem die ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, und dass die Landesregierung dieses Gebiet per Verordnung bestimmt hat. Eine Verordnung gilt jeweils höchstens fünf Jahre.

Indexanstieg und mögliche Mieterhöhung nach § 557b Abs. 4 BGB-E
Indexanstieg im JahrBerücksichtigtBei 1.000 € Miete
2 %2 %1.020 €
3 %3 %1.030 €
3,5 %3,25 %1.032,50 €
5 %4 %1.040 €
6,9 %4,95 %1.049,50 €

Stand: 20.10.2026 · Quelle: BT-Drs. 21/6807, Art. 1 Nr. 9 und Begründung (Beispiel 5 %); Beispiele 3,5 % und 6,9 % aus dem Hamburger Antrag; eigene Rechnung

Laut Begründung gilt die Grenze für jedes Jahr ab Mietbeginn oder letzter Erhöhung gesondert, nicht für das Kalenderjahr. Hat ein Vermieter mehrere Jahre nicht erhöht, wird die Begrenzung für jedes einzelne Jahr angewandt. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB, soweit sie bei einer Indexmiete nach § 557b Abs. 2 BGB zulässig sind, bleiben laut Begründung unberührt.

Stand des Bundesgesetzes

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete als Drucksache 21/6807 eingebracht. Der Bundestag hat ihn am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten, am 14. Oktober 2026 fand die Anhörung im Rechtsausschuss statt; Einzelheiten in Mietrechtsreform: Anhörung im Rechtsausschuss. Verabschiedet ist er nicht, Inhalt und Zeitpunkt können sich noch ändern.

Nach dem Entwurf träte die Indexmieten-Regel am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anwendbar wäre sie auf eine Erhöhungserklärung nur, wenn die Wohnung beim Zugang der Erklärung bereits unter eine Landesverordnung fällt. Für Hamburg heißt das: Bis Gesetz und Verordnung gelten, wird eine Indexmiete weiter nach dem heutigen § 557b BGB angepasst.

Häufige Fragen

Was hat die Hamburgische Bürgerschaft zu Indexmieten beschlossen?

Am 14. Oktober 2026 nahm sie den Antrag von SPD und Grünen (Drucksache 23/5539) an. Der Senat soll nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes die Rechtsverordnung nach § 557b BGB unverzüglich erlassen, und zwar für das gesamte Stadtgebiet, soweit die bundesrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Gilt die Dämpfung von Indexmieten in Hamburg schon?

Nein. Die Regel steht im Regierungsentwurf zur Mietrechtsreform (Bundestagsdrucksache 21/6807), den der Bundestag noch nicht verabschiedet hat. Erst danach kann Hamburg die Verordnung erlassen. Bis dahin gilt § 557b BGB in der heutigen Fassung ohne Dämpfung.

Wie funktioniert die geplante Dämpfung?

Steigt der Preisindex innerhalb eines Jahres um mehr als 3 Prozent, bleibt die Hälfte des darüber liegenden Teils unberücksichtigt (§ 557b Abs. 4 BGB-E). Bei 5 Prozent Indexanstieg wäre danach eine Mieterhöhung von 4 Prozent möglich, bei 3,5 Prozent eine von 3,25 Prozent.

Gilt die Dämpfung auch für bestehende Indexmietverträge?

Nach der Übergangsregel des Entwurfs kommt es auf den Zeitpunkt der Erhöhungserklärung an: Die Dämpfung gilt, wenn die Wohnung beim Zugang der Änderungserklärung in einem Gebiet liegt, das eine Verordnung bestimmt. Eine Ausnahme für Verträge, die vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden, sieht der Entwurf für diese Regel nicht vor.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.