Von Laurin Schlereth · · 5 Min. Lesezeit
Teures Heizöl: Wann es in Ihrer Abrechnung ankommt
Steigt der Heizölpreis, zählen in der Heizkostenabrechnung nur verbrauchte Brennstoffe (§ 7 HeizkostenV). Abrechnungszeitraum, Vorauszahlung, Restbestand.
Auf einen Blick
In der Heizkostenabrechnung zählen die Kosten der verbrauchten Brennstoffe (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV). Teureres Heizöl schlägt deshalb erst in der Abrechnung für den Zeitraum durch, in dem es verbraucht wird. Die Vorauszahlung kann der Vermieter nur nach einer Abrechnung anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB).
Wer in einem Haus mit Ölzentralheizung wohnt, trägt die Brennstoffkosten in der Regel über die Betriebskosten. Wie schnell sich ein höherer Heizölpreis bemerkbar macht, hängt von drei Dingen ab: wann der Vermieter Öl kauft, wann es verbraucht wird und wie der Abrechnungszeitraum liegt. Zur politischen Debatte über Entlastungen siehe Bundesrat: Energiepreisentlastung für Heizöl.
Was in die Heizkosten gehört
Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV und § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, der Betriebsstrom, Wartung, Reinigung, Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Kosten der Verbrauchserfassung und Abrechnung. Verteilt werden sie zu 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch, der Rest nach Fläche (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV).
| Situation | Wirkung in der Heizkostenabrechnung |
|---|---|
| Öl wurde vor dem Preisanstieg gekauft und im Zeitraum verbraucht | alter Einkaufspreis zählt |
| Öl wird nach dem Preisanstieg gekauft und im Zeitraum verbraucht | neuer Einkaufspreis zählt |
| Teures Öl liegt am Ende des Zeitraums noch im Tank | nicht verbraucht, gehört in die Folgeabrechnung |
| Abrechnungszeitraum Kalenderjahr 2026 | Abrechnung spätestens bis 31.12.2027 (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) |
Stand: 21.10.2026 · Quelle: § 7 HeizkostenV, § 2 Nr. 4 BetrKV, §§ 556, 560 BGB (gesetze-im-internet.de)
Wie der Restbestand im Tank zu behandeln ist, erklärt Heizöl in der Nebenkostenabrechnung.
Vorauszahlungen
Vorauszahlungen dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden (§ 556 Abs. 2 BGB). Anpassen kann sie jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform (§ 560 Abs. 4 BGB). Ein Preisanstieg mitten im Jahr berechtigt den Vermieter also nicht, die Vorauszahlung sofort einseitig zu erhöhen. Wie die Anpassung abläuft, steht in Vorauszahlung anpassen. Freiwillig mehr zu zahlen, um eine Nachzahlung zu verringern, steht Ihnen frei.
Wirtschaftlichkeit und Prüfung
Bei der Abrechnung ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Sie können verlangen, die Belege einzusehen (§ 556 Abs. 4 BGB), etwa Lieferscheine und Rechnungen für das Heizöl sowie die Angaben zu Anfangs- und Endbestand. Wie Sie eine Heizkostenabrechnung Schritt für Schritt prüfen, zeigt Heizkostenabrechnung prüfen. Einwendungen müssen spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung erhoben werden (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).
Häufige Fragen
Wann wirken sich höhere Heizölpreise auf meine Heizkostenabrechnung aus?
In der Abrechnung für den Zeitraum, in dem das teurere Öl verbraucht wird. Zu den Heizkosten gehören nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV die Kosten der verbrauchten Brennstoffe. Abgerechnet wird jährlich, die Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen (§ 556 Abs. 3 BGB).
Darf der Vermieter wegen höherer Ölpreise sofort meine Vorauszahlung erhöhen?
Nicht einseitig mitten im Jahr. Nach § 560 Abs. 4 BGB kann jede Vertragspartei die Vorauszahlungen nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen. Eine freiwillige Erhöhung der eigenen Zahlung ist jederzeit möglich.
Zählt der Preis der letzten Öllieferung für die ganze Abrechnung?
Nein. Umlagefähig sind die Kosten der im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffe. Öl, das am Ende noch im Tank ist, ist nicht verbraucht und gehört nicht in diese Abrechnung.
Wie werden die Heizkosten auf die Mieter verteilt?
Bei zentraler Heizung zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch, der Rest nach Fläche oder umbautem Raum (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Ein höherer Ölpreis erhöht damit sowohl den Verbrauchs- als auch den Grundkostenanteil.
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