Von Laurin Schlereth · · 7 Min. Lesezeit
Saarland: Zuschuss für soziale Vermietung im Bestand
1,50 Euro je m² und Monat für Bestandswohnungen im Saarland, 10 Jahre Belegung und Wohnberechtigungsschein. Das WFP SL 2025 mit anderen Mieten bleibt daneben.
Auf einen Blick
Die Pressemitteilung 11/2026 vom 6. Februar 2026 setzt für die Bereitstellung bestehender Wohnungen einen Festbetrag von 1,50 Euro je m² und Monat an. § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Saarländischen Wohnraumförderungsgesetzes nennt den Erwerb bestehenden Wohnraums (Zweiterwerb) als Fördergegenstand. Die Belegungsbindung beträgt 10 Jahre, ein Wohnberechtigungsschein muss vorliegen, die Miete soll unter dem Marktniveau liegen. Ein Antrag soll mindestens vier Wohnungen umfassen. Rund 10,2 Millionen Euro stehen bereit. Im veröffentlichten Wohnraumförderungsprogramm WFP SL 2025 vom 25. April 2025 steht dieser Festbetrag nicht.
Wer im Saarland eine schon gebaute Wohnung an Haushalte mit geringem Einkommen vermieten will, stößt seit Februar 2026 auf zwei Texte. Das Innenministerium teilt eine neue Linie für den Bestand mit. Die Verwaltungsvorschrift, die das Ministerium auf der Seite zur sozialen Wohnraumförderung verlinkt, regelt weiterhin Neubau, Ersterwerb, Umbau und Modernisierung. Wer den Schein braucht, mit dem eine gebundene Wohnung bezogen wird, steht in Wohnberechtigungsschein (WBS): Einkommensgrenzen und Antrag. Wie ein anderes Land sein Programm zum Stichtag neu fasst, zeigt Wohnraumförderung Bayern 2027.
Was die Pressemitteilung für den Bestand zusagt
Ausgegeben am 6. Februar 2026, Pressemitteilung 11/2026 des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport: Ab sofort gebe es finanzielle Unterstützung auch für die Bereitstellung bestehender Wohnungen an die Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung, zu Mieten unterhalb des Marktniveaus. Die Linie erweitert nach dem Wortlaut das Portfolio, in dem bereits Neubau, Ersterwerb, Umbau und Modernisierung geregelt sind.
Gefördert werden soll die Bereitstellung von Wohnungen, die bisher noch nicht zu den Konditionen der sozialen Wohnraumförderung vermietet wurden oder deren Vermietung nach diesen Konditionen ausläuft. Die Mitteilung bezeichnet den Empfänger als Käufer. Er erhält einen Zuschuss als Festbetrag von 1,50 je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche und Monat für den Zeitraum der Zweckbindung. Das Wort Euro steht an dieser Stelle nicht; Euro nennt der Text beim Programmrahmen von rund 10,2 Millionen Euro. § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Saarländischen Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG SL) nennt beim Erwerb aus dem Bestand den Erwerber als Förderempfänger, Nr. 4 denjenigen, der Belegungsrechte einräumen kann. Ob ein Eigentümer ohne Kauf denselben Zuschuss bekommt, steht in der Mitteilung nicht.
Innenminister Reinhold Jost sagt in der Mitteilung, bei vollständigem Mitteleinsatz könnten ohne lange Bauphasen voraussichtlich etwa 800 bis 900 Wohnungen zusätzlich in die Sozialbindung gelangen, abhängig von der Wohnungsgröße. Das ist seine Schätzung, keine Quote in einer Verwaltungsvorschrift. Fragen zur Förderung verweist die Mitteilung an die Saarländische Investitionskreditbank, wohnungsbau@sikb.de, Telefon 0681 3033-333. Einen Rechtsanspruch auf Förderung gewährt das WoFG SL nicht (§ 1 Abs. 2).
Was das veröffentlichte WFP SL 2025 regelt
Die Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung im Saarland 2025 (Wohnraumförderungsprogramm – WFP SL 2025) datieren vom 25. April 2025 und gelten seit dem 1. Januar 2025. Ein Rechtsanspruch besteht auch dort nicht; die Bewilligungsstelle entscheidet nach Ermessen im Rahmen der Haushaltsmittel. Fördergegenstände der Mietwohnraumförderung sind Maßnahmen des Wohnungsbaus unter wesentlichem Bauaufwand nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 Nr. 5 WoFG SL: Neubau, Änderung, Erweiterung oder Wiederherstellung, einschließlich des Ersterwerbs innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung, sowie die Modernisierung nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 Nr. 6 WoFG SL. Der Festbetrag von 1,50 je Quadratmeter und Monat für die bloße Bereitstellung steht in diesem Text nicht.
Das Gesetz selbst zählt in § 5 Abs. 1 WoFG SL auch den Erwerb bestehenden Wohnraums (Zweiterwerb) und den Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum zu den Fördergegenständen. Die veröffentlichte Verwaltungsvorschrift setzt dafür keinen Monatssatz von 1,50 Euro. Niedersachsen hat seine soziale Wohnraumförderung zum 1. Juli 2026 in drei Richtlinien neu gefasst; die Konditionen stehen in Wohnraumförderung Niedersachsen 2026.
| Punkt | Pressemitteilung 11/2026 | WFP SL 2025, Mietwohnraum |
|---|---|---|
| Gegenstand | Bereitstellung bestehender Wohnungen, bisher nicht sozial vermietet oder auslaufende Bindung | Neubau, Ersterwerb binnen zwei Jahren, Umbau unter wesentlichem Bauaufwand, Modernisierung |
| Geld | Festbetrag 1,50 Euro je m² und Monat, Rahmen rund 10,2 Millionen Euro | Darlehen bis 3.000 Euro je m² (Neubau, Ersterwerb) bzw. 2.850 Euro (Umbau); Zuschuss bis 1.500 bzw. 1.450 Euro je m² |
| Bindung | Belegungsbindung 10 Jahre | Darlehen: Mietbindung 20 Jahre, mit Tilgungszuschuss verlängerbar auf 30 Jahre; Zuschuss: 30 Jahre |
| Höchstmiete | Unterhalb des Marktniveaus, kein Euro-Satz | Nettokalt 6,20 Euro je m² bei Wohnungsbau und Ersterwerb, 6,00 Euro bei Modernisierung |
| Stückzahl | Antrag soll mindestens vier Wohnungen umfassen, nicht zwingend ein Gebäude | Darlehen für Wohnungsbau und Ersterwerb nur ab vier Wohneinheiten |
| Fläche | Bis 50 / 65 / 80 m², plus 15 m² je weitere Person | Dieselbe Staffel, vier Personen 95 m², danach plus 15 m² |
Stand: 2. November 2026 · Quellen: Pressemitteilung 11/2026, saarland.de, 6. Februar 2026; WFP SL 2025 vom 25. April 2025, Teil 2 Nrn. 2, 3.1.1, 3.1.3.1, 3.1.4, 3.2.1, 3.2.4 und Teil 1 Wohnflächen; WoFG SL vom 12. Juni 2024, Amtsbl. I S. 548, §§ 1, 5, 12, 16
Beim Darlehen erhöht sich die höchstzulässige Miete ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Förderzusage alle drei Jahre um 10 Prozent. Der Verfügungsberechtigte kann die Miete nach Maßgabe der allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen, jedoch nicht höher als bis zur in dem jeweiligen Zeitpunkt geltenden höchstzulässigen Miete (Nr. 3.1.3.1). Barrierefreie Wohnungen heben die Obergrenze um 0,50 Euro je m², Wohnungen im R-Standard um 1 Euro. Die Verlängerung der Mietpreis- und Belegungsbindung um 10 Jahre auf 30 Jahre kann einen Tilgungszuschuss von 45 Prozent des Förderdarlehens auslösen (Nr. 3.1.4). Für den Zuschussweg gilt Nr. 3.1.3 mit der Maßgabe einer Mietbindung von 30 Jahren ab Bezugsfertigkeit oder Abschluss der Modernisierung (Nr. 3.2.4). Diese Euro-Sätze und Fristen stehen in der Verwaltungsvorschrift zum Bau und zur Modernisierung. Die Pressemitteilung überträgt sie nicht auf den Bestandssatz von 1,50 Euro.
Wohnberechtigungsschein und Miete in der Förderzusage
§ 16 Abs. 1 WoFG SL: Sind die Belegungsrechte als allgemeine Belegungsrechte begründet, darf der Verfügungsberechtigte den geförderten Wohnraum nur überlassen, wenn der Wohnungssuchende vorher einen Wohnberechtigungsschein übergibt. Der Schein gilt ein Jahr (§ 16 Abs. 2). Zuständig für die Erteilung ist nach Teil 3 Nr. 1.5 des WFP SL 2025 das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Im Schein steht die Wohnungsgröße: bis 50 m² für eine Person, bis 65 m² für zwei, bis 80 m² für drei, bis 95 m² für vier, danach 15 m² je weitere Person.
§ 9 Abs. 2 WoFG SL setzt die Einkommensgrenze für den Bezug geförderten Mietwohnraums auf 19.500 Euro für eine Person und 29.900 Euro für zwei Personen, zuzüglich 7.800 Euro je weiterer Person und 1.300 Euro je Kind. Abs. 5 ändert diese Grenze seit dem 1. Januar 2026 jährlich mit dem Verbraucherpreisindex; die geänderte Grenze gibt das Ministerium bekannt. In der Pressemitteilung 11/2026 steht kein aktualisierter Betrag.
§ 18 Abs. 1 WoFG SL verbietet, Wohnraum gegen eine höhere als die in der Förderzusage festgelegte höchstzulässige Miete zu überlassen. Betriebskosten nach den mietrechtlichen Vorschriften darf der Vermieter daneben verlangen. Abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag sind unwirksam (§ 18 Abs. 5). Den Euro-Satz für den neuen Bestandstatbestand legt damit die einzelne Förderzusage fest, nicht die Pressemitteilung. Für die Darlehensfälle des WFP SL 2025 sind 6,20 und 6,00 Euro je m² die Obergrenzen der Verwaltungsvorschrift.
Monatsbetrag über zehn Jahre gerechnet
Die Mitteilung koppelt den Festbetrag an die Zweckbindung und nennt daneben eine Belegungsbindung von 10 Jahren. Sie setzt beides nicht ausdrücklich gleich. Rechnet man den Monatsbetrag dennoch über diese 10 Jahre und setzt die ganze Fläche als förderfähig an, ergibt sich:
Eigene Rechnung aus dem Festbetrag und der zehnjährigen Belegungsbindung der Pressemitteilung 11/2026. Kein Höchstbetrag der Verwaltungsvorschrift.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Zuschuss für bestehende Wohnungen im Saarland?
Die Pressemitteilung 11/2026 vom 6. Februar 2026 nennt einen Zuschuss als Festbetrag von 1,50 Euro je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche und Monat für die Dauer der Zweckbindung. Für das Programm stehen rund 10,2 Millionen Euro bereit. Im veröffentlichten Wohnraumförderungsprogramm WFP SL 2025 vom 25. April 2025 steht dieser Festbetrag nicht; Zuschüsse für Neubau und Ersterwerb liegen dort bei bis zu 1.500 Euro je Quadratmeter.
Wie lange läuft die Belegungsbindung, und wer darf einziehen?
Nach der Pressemitteilung beträgt die Belegungsbindung 10 Jahre, und ein Wohnberechtigungsschein muss vorliegen. § 16 Abs. 1 des Saarländischen Wohnraumförderungsgesetzes verlangt den Schein vor der Überlassung, wenn ein allgemeines Belegungsrecht besteht; § 16 Abs. 2 erteilt ihn für ein Jahr. Als Höchstmiete nennt die Pressemitteilung eine Miete unterhalb des Marktniveaus, keinen Euro-Betrag.
Welche Wohnungsgröße gilt, und wie viele Wohnungen braucht ein Antrag?
Förderfähig sind nach der Pressemitteilung grundsätzlich bis zu 50 Quadratmeter für eine Person, bis zu 65 für zwei und bis zu 80 für drei Personen. Jede weitere Person im Haushalt hebt die Grenze um 15 Quadratmeter. Ein Antrag soll mindestens vier Wohnungen umfassen; sie müssen nicht im selben Gebäude liegen.
Gilt damit das Wohnraumförderungsprogramm 2025 nicht mehr?
Nein. Das WFP SL 2025 gilt seit dem 1. Januar 2025 für Neubau, Ersterwerb, Umbau unter wesentlichem Bauaufwand und Modernisierung. Bei der Darlehensförderung liegt die höchstzulässige Nettokaltmiete bei 6,20 Euro je Quadratmeter für Wohnungsbau und Ersterwerb und bei 6,00 Euro für die Modernisierung, die Mietbindung bei 20 Jahren. Die Pressemitteilung beschreibt einen zusätzlichen Tatbestand; dessen vollständiger Richtlinientext liegt nicht in der veröffentlichten Verwaltungsvorschrift.
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