Von Laurin Schlereth · · 8 Min. Lesezeit
Wohnungsbau Sozial MV 2026: Darlehen und 6,75 €/m²
Mecklenburg-Vorpommern fördert ab 15.9.2026 Sozialwohnungen in einem Förderweg: Baudarlehen 75 %, max. 3.990 €/m², 30 % Tilgungsnachlass, Höchstmiete 6,75 €/m².
Auf einen Blick
Seit dem 15. September 2026 fördert Mecklenburg-Vorpommern belegungsgebundene Mietwohnungen nach einer Richtlinie mit einem Förderweg (WoBauSozRL M-V, AmtsBl. M-V 2026 S. 663). Das Baudarlehen beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 3.990 Euro je m²; anerkannt werden Ausgaben bis 5.320 Euro je m² (Nr. 5.2.1). Nach Fertigstellung und Verwendungsnachweis entfällt 30 Prozent der ausgezahlten Darlehenssumme als Tilgungsnachlass (Nr. 5.3.3). Die höchstzulässige Nettokaltmiete bei Erstvermietung liegt bei 6,75 Euro je m² (Nr. 6.3.1), die Belegungsbindung bei 33 Jahren (Nr. 6.4.1).
Wer in Mecklenburg-Vorpommern eine Sozialwohnung baut oder eine geförderte Wohnung sucht, hat es seit Mitte September 2026 mit neuen Nummern zu tun. Das Ministerium für Inneres und Bau hat die Verwaltungsvorschrift am 26. August 2026 erlassen (II 600 - 514-00000-2021/005) und im Amtsblatt Nr. 37 veröffentlicht. Bewilligungsbehörde bleibt das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI), Geschäftsbereich der NORD/LB (Nr. 7.2.1). Wer einziehen darf, hängt am Wohnberechtigungsschein nach § 27 WoFG. Brandenburg hat die Mietwohnungsbauförderung zum 1. Januar 2026 neu gefasst; Zuschuss, Darlehen und Miete stehen in Mietwohnungsbauförderung Brandenburg 2026. Niedersachsen hat seine soziale Wohnraumförderung zum 1. Juli 2026 in drei Richtlinien geschnitten; die Konditionen stehen in Wohnraumförderung Niedersachsen 2026.
Ein Förderweg statt zweier Wege
Die Richtlinie vom 9. Februar 2023 (AmtsBl. M-V S. 107) trat mit Ablauf des 14. September 2026 außer Kraft (Nr. 10). Für Anträge, die bis zum Inkrafttreten am 15. September 2026 bei der Bewilligungsbehörde wirksam gestellt waren, sowie für bis dahin entstandene Rechtsverhältnisse und Rechtsbehelfe bleibt die Richtlinie 2023 anwendbar (Nr. 9). Die neue Verwaltungsvorschrift gilt bis zum 31. Dezember 2031 (Nr. 11).
Laut Pressemitteilung des Innen- und Bauministeriums Nr. 162/2026 vom 15. September 2026 wies das Programm bisher zwei Förderwege auf: einen für Haushalte mit kleinen, einen für Haushalte mit mittleren Einkommen. Die neue Richtlinie kennt diese Zweiteilung nicht mehr. Zuwendungsfähig ist der Wohnungsbau für Haushalte mit Einkommen innerhalb der Grenzen nach der Einkommensgrenzenverordnung (Nr. 4.2.2). Einen Rechtsanspruch auf Förderung gibt es nicht; das LFI entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Nr. 1.2).
| Position | Regelung | Nummer |
|---|---|---|
| Inkrafttreten / Außerkrafttreten | 15.09.2026 bis 31.12.2031 | Nr. 11 |
| Gegenstand | Neubau nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 WoFG; Änderung, Nutzungsänderung, Erweiterung nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 WoFG | Nr. 2 |
| Baudarlehen | 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 3.990 €/m² | Nr. 5.2.1 |
| Zuwendungsfähige Ausgaben | bis 5.320 €/m² Wohnfläche | Nr. 5.2.1 |
| Tilgungsnachlass | 30 % des ausgezahlten Darlehens nach Bezugsfertigkeit und Verwendungsnachweis | Nr. 5.3.3 |
| Zins / Tilgung | zinsfrei; 3 % jährlich ab dem auf die Vollauszahlung folgenden Halbjahr (1. Januar oder 1. Juli) | Nr. 5.3.1, 5.3.2 |
| Höchstmiete Erstvermietung | 6,75 €/m² Nettokaltmiete | Nr. 6.3.1 |
| Belegungsbindung | 33 Jahre ab Bezugsfertigkeit, WBS nach § 27 WoFG | Nr. 6.4.1 |
| Eigenleistung | mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben | Nr. 4.4.1 |
Stand: 02.11.2026 · Quelle: WoBauSozRL M-V vom 26.08.2026, AmtsBl. M-V 2026 S. 663 (LFI-Lesefassung der Amtsblattfassung)
Baudarlehen, Tilgungsnachlass und Eigenleistung
Die Zuwendung ist eine Projektförderung als Anteilfinanzierung: ein Baudarlehen zur Deckung der Gesamtausgaben mit Teilschuldenerlass durch Tilgungsnachlass. Die Mittel stammen aus Finanzhilfen des Bundes und des Landes (Nr. 5.1). Der Bundesanteil an solchen Landesprogrammen steht im Entwurf des Bundeshaushalts 2027 zum sozialen Wohnungsbau.
So rechnet die Obergrenze, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben den Deckel von 5.320 Euro je Quadratmeter erreichen:
Eigene Rechnung nach Nr. 5.2.1 und 5.3.3; der Rest 2.793 Euro je m² entspricht der Angabe in der Pressemitteilung Nr. 162/2026. Maßgeblich sind Bewilligungsbescheid und Verwendungsnachweis.
Die Höchstbeträge werden im Zweijahresintervall jeweils zum 1. März überprüft, erstmals am 1. März 2028, anhand des Baupreisindex für den Neubau von Wohngebäuden des Statistischen Bundesamts. Liegt die Veränderung über 4 Prozent, passt das für Bau zuständige Ministerium die Beträge per Erlass an (Nr. 5.2.2). Neben der Landeszuwendung ist der kumulative Einsatz anderer öffentlicher Zuwendungen grundsätzlich möglich; die Summe der öffentlichen Zuwendungen soll 80 Prozent der Gesamtausgaben nicht übersteigen (Nr. 4.3.3). Wohnfläche rechnet nach der Wohnflächenverordnung (Nr. 5.2.5); zuwendungsfähige Gesamtausgaben nach DIN 276:2018-12. Smart-Home-Komponenten und Ladestationen für E-Autos sind zuwendungsfähige Ausgaben (Nr. 5.2.6).
Höchstmiete, Bindung und Wohnberechtigungsschein
Bei der Erstvermietung darf die Nettokaltmiete 6,75 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich nicht überschreiten (Nr. 6.3.1). Abweichend von § 558 BGB sind Erhöhungen während der Belegungsbindung erstmals ab dem zweiten Jahr nach Bezugsfertigkeit (mittlere Bezugsfertigkeit) jährlich um 1,5 Prozent zulässig (Nr. 6.3.2). Der Eigentümer hat im Mietvertrag auf Zuwendung, Höchstmiete, Bindungsdauer und die Erhöhungsmöglichkeiten hinzuweisen (Nr. 6.3.3).
Die Wohnungen sind ab Bezugsfertigkeit 33 Jahre Wohnungssuchenden zu überlassen, die die Voraussetzungen nach § 1 der Einkommensgrenzenverordnung erfüllen und einen Wohnberechtigungsschein nach § 27 WoFG vorlegen (Nr. 6.4.1). Die im Schein angegebene Wohnungsgröße nach Quadratmetern oder Räumen darf nicht überschritten werden. Die Kommune erhält das allgemeine Belegungsrecht nach § 26 Abs. 2 WoFG (Nr. 4.4.3). Wird eine Wohnung bezugsfertig oder frei, zeigt der Zuwendungsempfänger das der Kommune zeitnah in Textform an; die Überlassung ist binnen zwei Wochen namentlich mit Vorlage des Scheins mitzuteilen (Nr. 6.4.2).
Zahlt der Zuwendungsempfänger die bereits vollständig ausgezahlte Zuwendung vorfristig ohne rechtliche Verpflichtung zurück, endet die Bindung zehn Jahre nach dem Rückzahlungszeitpunkt oder spätestens mit der regulären Bindungsdauer; der Tilgungsnachlass ist anteilig zurückzuzahlen (Nr. 6.4.3). Im Übrigen gilt § 29 WoFG.
Die Pressemitteilung Nr. 162/2026 nennt Brutto-Beispiele zur Einordnung, nicht den Verordnungstext: Bei einem Single-Haushalt liege die Bruttoeinkommensgrenze rund 600 Euro unter dem MV-Durchschnittseinkommen von 38.665 Euro im Jahr; bei zwei berufstätigen Partnern mit zwei nicht arbeitenden Kindern liege die Summe der Bruttogehälter, bis zu der ein Wohnberechtigungsschein beantragt werden könne, bei rund 88.400 Euro. Die für den Schein maßgebliche Grenze steht in der Einkommensgrenzenverordnung; die Gemeinden stellen den Schein aus.
| Haushalt | Wohnfläche | Zimmer |
|---|---|---|
| 1 Person | bis 50 m² | bis 2 |
| 2 Personen | bis 60 m² | bis 3 |
| 3 Personen | bis 75 m² | bis 4 |
| 4 Personen | bis 90 m² | bis 5 |
| Jede weitere Person | + 15 m² | + 1 Zimmer |
Stand: 02.11.2026 · Quelle: Anlage zu Nr. 4.2.4, Technische Förderbestimmungen Nr. 3.2, AmtsBl. M-V 2026 S. 668 f.
Wohnungen für eine Person können 35 Quadratmeter im Einzelfall und mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde unterschreiten, wenn die Grundrisslösung ausreichenden Wohnwert gewährleistet. Eine Überschreitung der Grenzen ist bei rollstuhlgerechten Wohnungen nach DIN 18040-2 zulässig, soweit die größeren Bewegungsflächen die Mehrfläche bedingen (Anlage Nr. 3.3). Zuwendungsfähig sind nur barrierearme, barrierefreie sowie rollstuhlgerechte Wohnungen, deren Bedarf die Kommune bestätigt hat (Nr. 4.2.2). In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar und nach § 50 LBauO M-V barrierefrei sein (Anlage Nr. 1.4).
Wer wo beantragt: Gemeinden, Beratung, Auszahlung
Gefördert wird in Gemeinden, in denen ein nachhaltiger Bedarf an Wohnraum mit sozialverträglichen Wohnkosten besteht, insbesondere wo die Leerstandsquote die Fluktuationsreserve von 4 Prozent unterschreitet. Grundsätzlich kommen Gemeinden in Betracht, die in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen als Ober-, Mittel- oder Grundzentren benannt sind; daneben Gemeinden in einem Tourismusschwerpunktraum (Nr. 4.2.1). Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Grundstücks sind oder den gesicherten Erwerb nachweisen (Nr. 3).
Vor der Antragstellung ist das Vorhaben dem LFI als fachlicher Beratungsstelle vorzustellen (Nr. 7.1.1). Anträge laufen über das Förderportal unter lfi-mv.de (Nr. 7.1.2). Nicht gefördert werden Wohnungen, mit deren Bau vor Antragstellung begonnen wurde; maßgeblich ist das Eingangsdatum beim LFI. Ein Beginn vor Bewilligung erfolgt auf eigenes Risiko (Nr. 4.3.1). Das LFI entscheidet in der Reihenfolge vollständiger Antragsunterlagen (Nr. 7.2.1). Kommt nach dem Zuwendungsbescheid kein Darlehensvertrag zustande oder wird das Darlehen nicht abgerufen, erhebt das LFI 1 Prozent des Zuwendungsbetrags als Bearbeitungsentgelt (Nr. 7.2.3). Eine Nachbewilligung ist ausgeschlossen (Nr. 7.2.4).
Ausgezahlt wird nach Baufortschritt in vier Raten (Nr. 7.3.1):
Vor der ersten Auszahlung müssen Gebäuderohbauversicherung, Eigentumseintragung und rangrichtige Grundschuld nachgewiesen sein (Nr. 7.3.5). Das Baudarlehen ist vor Auszahlung im Grundbuch an rangbereitester Stelle und unmittelbar nach den Kapitalmarktdarlehen dinglich zu sichern (Nr. 6.1). Liegen die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben unter den bewilligten, wird die Zuwendung anteilig gekürzt (Nr. 7.4.2).
Wie sich ein solches Förderdarlehen neben einem Kapitalmarktdarlehen in der Rate niederschlägt, lässt sich im Finanzierungsrechner durchspielen. Bayern fasst seine Wohnraumförderung zum 1. Januar 2027 in einer Richtlinie zusammen; die Konditionen stehen in Wohnraumförderung Bayern 2027.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Richtlinie Wohnungsbau Sozial in Mecklenburg-Vorpommern?
Die WoBauSozRL M-V vom 26. August 2026 tritt am 15. September 2026 in Kraft und am 31. Dezember 2031 außer Kraft (Nr. 11, AmtsBl. M-V 2026 S. 663). Die Vorgängerrichtlinie vom 9. Februar 2023 (AmtsBl. M-V S. 107) tritt mit Ablauf des 14. September 2026 außer Kraft (Nr. 10). Für bis zum 15. September 2026 wirksam gestellte Anträge bleibt die Richtlinie 2023 anwendbar (Nr. 9).
Wie hoch ist das Baudarlehen nach der WoBauSozRL M-V?
Das Baudarlehen beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 3.990 Euro je Quadratmeter Wohnfläche; zuwendungsfähig sind Ausgaben bis 5.320 Euro je Quadratmeter (Nr. 5.2.1). Das Darlehen ist bis zur vollständigen Tilgung zinsfrei und wird nach Bezugsfertigstellung und Verwendungsnachweisprüfung um 30 Prozent des ausgezahlten Betrags erlassen (Nr. 5.3.1, 5.3.3). Unter 50.000 Euro wird kein Darlehen gewährt (Nr. 5.2.4).
Welche Höchstmiete gilt in den geförderten Wohnungen?
Bei der Erstvermietung darf keine höhere Nettokaltmiete vereinbart werden als 6,75 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich (Nr. 6.3.1). Abweichend von § 558 BGB sind Mieterhöhungen während der Belegungsbindung erstmals ab dem zweiten Jahr nach Bezugsfertigkeit jährlich um 1,5 Prozent zulässig (Nr. 6.3.2). Der Mietvertrag muss auf Zuwendung, Höchstmiete, Bindungsdauer und Erhöhungsmöglichkeiten hinweisen (Nr. 6.3.3).
Wie lange sind die geförderten Wohnungen gebunden?
Die Wohnungen sind ab Bezugsfertigkeit 33 Jahre Wohnungssuchenden mit Wohnberechtigungsschein nach § 27 WoFG zu überlassen, die die Voraussetzungen nach § 1 der Einkommensgrenzenverordnung erfüllen (Nr. 6.4.1). Zahlt der Zuwendungsempfänger die vollständig ausgezahlte Zuwendung vorfristig ohne rechtliche Verpflichtung zurück, endet die Bindung zehn Jahre nach dem Rückzahlungszeitpunkt oder spätestens mit der regulären Bindungsdauer; der Tilgungsnachlass ist dann anteilig zurückzuzahlen (Nr. 6.4.3).
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