Von Laurin Schlereth · · 8 Min. Lesezeit
Saarland Wohnraumanpassung: Zuschuss bis 11.250 €
Zuschuss für Eigentümer im Saarland: 50 oder 75 Prozent, höchstens 5.000 bis 11.250 Euro. Die Richtlinie vom 24. Juni 2026 gilt bis 31. Dezember 2027.
Auf einen Blick
Seit 1. Juli 2026 bezuschusst das Saarland die barrierereduzierende Anpassung selbst genutzten Wohneigentums. Zuwendungsempfänger ist der Bauherr der geförderten Maßnahme, wenn er die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Saarländischen Wohnraumförderungsgesetzes erfüllt (Nr. 2.2). Ab Vollendung des 60. Lebensjahres sind es 50 Prozent der nicht anderweitig gedeckten Kosten, höchstens 7.500 Euro für die Herrichtung als barrierefrei nutzbare Wohnung und höchstens 5.000 Euro für Einzelmaßnahmen. Bei Merkzeichen G oder aG oder einem Pflegegrad nach SGB XI liegt die Herrichtung bei 50 Prozent und höchstens 11.250 Euro, die Einzelmaßnahme bei 75 Prozent und höchstens 7.500 Euro (Nr. 2.4.2). Die Richtlinie vom 24. Juni 2026 gilt bis 31. Dezember 2027. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Eigentümer, die ein selbst genutztes Haus oder eine Eigentumswohnung im Saarland an Gehbehinderung, Pflegegrad oder Alter anpassen, fallen unter die Förderrichtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit vom 24. Juni 2026. Bewilligungsbehörde ist dasselbe Ministerium, Abteilung B, Referat B3. Vermieter, die bestehenden Wohnraum zu einer sozialen Miete anbieten, stehen in einem anderen Programm. Dessen Festbetrag und die zehnjährige Belegung stehen in Saarland: Zuschuss für soziale Vermietung im Bestand.
Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft (Nr. 3.4). Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten endet die gemeinsame Förderrichtlinie des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit Frauen und Familie vom 23. Dezember 2025. Ein Anspruch auf den Zuschuss besteht nicht. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Haushaltsmittel (Nr. 1.2.1).
Wer den Zuschuss bekommt und welcher Wohnraum
Zuwendungsempfänger ist der Bauherr der geförderten Maßnahme, wenn er die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Saarländischen Wohnraumförderungsgesetzes erfüllt (Nr. 2.2). Zum Haushalt muss eine berechtigte Person gehören: ein Mensch ab Vollendung des 60. Lebensjahres oder ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch mit erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung, Merkzeichen G oder aG und/oder einem Pflegegrad nach SGB XI (Nr. 2.3). Der Haushalt darf die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WoFG SL nicht überschreiten (Nr. 2.3). Die Richtlinie druckt dafür keinen Eurobetrag. Dem Antrag liegt die Einkommenserklärung soziale Wohnraumförderung bei.
Gefördert werden Maßnahmen an der Wohnung im selbst genutzten Einfamilienhaus, an der selbst genutzten Wohnung im Zweifamilienhaus und an der eigengenutzten Eigentumswohnung (Nr. 2.1.3). Wohnungen außerhalb des Saarlandes sind nicht förderfähig (Nr. 1.2.2). Ausnahmsweise können Maßnahmen an der zweiten Wohnung oder der Einliegerwohnung im Zweifamilienhaus gefördert werden, wenn diese Wohnung nach Nr. 2.1.3 Angehörigen des Zuwendungsempfängers „im Sinne des § 4 Nr. 7 WoFG SL“ zur selbständigen Haushaltsführung überlassen ist und zu diesem Haushalt eine berechtigte Person nach Nr. 2.3 gehört. § 4 Nr. 7 definiert keinen Kreis von Angehörigen, sondern einen Haushalt als Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, auch wenn nur eine Person den Wohnraum bewohnt (Amtsblatt I 2024, S. 549). § 16 Abs. 2 WoFG SL spricht von Haushaltsangehörigen nach § 4 Nummer 7. Das Wort Angehörige ohne den Zusatz Haushalt steht nur in § 4 Nr. 9 bei der Selbsthilfe und ist dort nicht definiert.
Herrichtung oder Einzelmaßnahme
Nr. 2.1.1 fördert die Anpassung der Wohnung an die genannten Personen durch bauliche Maßnahmen zur Herrichtung als barrierefrei nutzbare Wohnung oder durch Einzelmaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren. Die beiden Wege haben unterschiedliche Höchstbeträge. Für dieselbe Wohnung kann die Zuwendung nur einmal in Anspruch genommen werden (Nr. 2.4.2).
Förderfähige Kosten einer Einzelmaßnahme nach Nr. 2.1.2 sind:
Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, Kosten für Eigenbauten und Finanzierungskosten (Nr. 2.1.2). Leistungen der Pflegeversicherung gelten nach derselben Nummer als Eigenmittel. Soweit der Anspruch auf einen Zuschuss der Pflegekasse für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 SGB XI gewährt und in Anspruch genommen wird, sinken die zuwendungsfähigen Kosten um diesen Betrag (Nr. 3.2.2). § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI begrenzt den Zuschuss der Pflegekasse auf 4.180 Euro je Maßnahme.
50 oder 75 Prozent, vier Höchstbeträge
Die Förderung ist eine Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses (Nr. 2.4.1). Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die nicht durch sonstige Leistungen gedeckt sind. Nr. 2.4.2 staffelt Satz und Deckel nach Personengruppe und nach der Art der Maßnahme.
| Maßnahme | Ab 60 Jahren | Merkzeichen G oder aG oder Pflegegrad |
|---|---|---|
| Herrichtung als barrierefrei nutzbare Wohnung | 50 Prozent, höchstens 7.500 Euro | 50 Prozent, höchstens 11.250 Euro |
| Einzelmaßnahmen nach Nr. 2.1.2 | 50 Prozent, höchstens 5.000 Euro | 75 Prozent, höchstens 7.500 Euro |
Stand: 2. November 2026 · Quelle: Förderrichtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit vom 24. Juni 2026, Nr. 2.4.2 (saarland.de, PDF)
Der Höchstbetrag der Einzelmaßnahmen gilt auch dann, wenn mehrere Einzelmaßnahmen an derselben Wohnung durchgeführt werden. Die Richtlinie sagt nicht, welche Zeile gilt, wenn dieselbe Person das 60. Lebensjahr vollendet hat und zusätzlich ein Merkzeichen oder einen Pflegegrad trägt. Sie stellt die beiden Gruppen in Nr. 2.4.2 Buchstaben a und b nebeneinander.
So rechnet Nr. 2.4.2, wenn 16.000 Euro Kosten übrig bleiben, die keine sonstige Leistung deckt:
Eigene Rechnung nach Nr. 2.4.2. Die 16.000 Euro sind angenommen; maßgeblich sind die anerkannten Kosten und der Bescheid.
Nr. 1.3 geht davon aus, dass pro Jahr etwa 330 Maßnahmen mit einem durchschnittlichen Zuschuss von 5.200 Euro gefördert werden. Indikator ist die Zahl der hergerichteten Wohnungen, abhängig vom verfügbaren Förderbudget. Der Betrag ist keine individuelle Zusage.
Antrag, Maßnahmenbeginn und Anrechnung
Der Antrag ist schriftlich an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Abteilung B, Referat B3, zu richten. Die Formulare stellt die Behörde bereit (Nr. 2.5.1). Beizufügen sind der Kostenvoranschlag, soweit baurechtlich erforderlich die Baugenehmigung oder die Vorlage in der Genehmigungsfreistellung beziehungsweise die Kenntnisgabe eines verfahrensfreien Vorhabens nebst Bauzeichnungen, und der Nachweis des Eigentums, etwa Grundbuchauszug oder Katasterauszug (Nr. 2.5.2). Ebenfalls beizufügen sind der Nachweis des Merkzeichens oder des Pflegegrades, bei einem Pflegegrad der Nachweis der Antragstellung nach § 40 SGB XI, die Einkommenserklärung soziale Wohnraumförderung und der Altersnachweis (Nr. 2.5.2).
Mit den Arbeiten darf vor der Bewilligung nicht begonnen werden (Nr. 3.3). Maßnahmenbeginn ist der tatsächliche Beginn der Arbeiten, für die der Zuschuss beantragt wird, oder der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu ihrer Ausführung. Vollständige Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet (Nr. 2.5.3). Reichen die Mittel nicht, ist die Behörde berechtigt, nach der sozialen Dringlichkeit zu vergeben und Anträge zurückzugeben, die wegen ausgeschöpfter Mittel nicht mehr berücksichtigt werden können.
Liegen die Voraussetzungen eines Zuschusses nach § 40 Elftes Buch Sozialgesetzbuch vor, ist der Antrag bei der Pflegekasse vorrangig zu stellen und die Leistung in Anspruch zu nehmen, soweit das rechtlich möglich ist (Nr. 3.2.1). Andere Leistungen von Sozialleistungsträgern, etwa der Krankenkasse oder des Sozialhilfeträgers, mindern die zuwendungsfähigen Kosten um den in Anspruch genommenen Betrag, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen (Nr. 3.2.2). Dasselbe gilt für Investitionszuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Nr. 3.2.3). Für die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen dürfen keine sonstigen Fördermittel der sozialen Wohnraumförderung in Anspruch genommen werden (Nr. 3.1).
Ausgezahlt wird nach Nr. 7.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (Nr. 2.7). Nach Abschluss der Maßnahme weist der Zuwendungsempfänger die Verwendung gegenüber der Behörde nach. In Stichproben kann die Vorlage von Rechnungen verlangt werden (Nr. 2.6). Der Umbau einer Mietwohnung durch den Mieter ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Den Unterschied beschreibt Barrierefrei umbauen in der Mietwohnung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Zuschuss zur Wohnraumanpassung im Saarland?
Bei Herrichtung als barrierefrei nutzbare Wohnung beträgt der Zuschuss 50 Prozent der nicht durch sonstige Leistungen gedeckten Kosten, höchstens 7.500 Euro ab Vollendung des 60. Lebensjahres und höchstens 11.250 Euro bei Merkzeichen G oder aG oder einem Pflegegrad nach SGB XI (Nr. 2.4.2). Einzelmaßnahmen nach Nr. 2.1.2 werden mit 50 Prozent und höchstens 5.000 Euro beziehungsweise mit 75 Prozent und höchstens 7.500 Euro bezuschusst. Der Höchstbetrag gilt auch, wenn mehrere Einzelmaßnahmen zusammenfallen. Für dieselbe Wohnung gibt es die Zuwendung nur einmal.
Wer kann den Zuschuss für die Wohnraumanpassung beantragen?
Zuwendungsempfänger ist der Bauherr, der die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Saarländischen Wohnraumförderungsgesetzes erfüllt (Nr. 2.2). Zum Haushalt muss ein Mensch ab Vollendung des 60. Lebensjahres oder ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 SGB IX mit Merkzeichen G oder aG und/oder einem Pflegegrad gehören (Nr. 2.3). Gefördert werden das selbst genutzte Einfamilienhaus, die selbst genutzte Wohnung im Zweifamilienhaus und die eigengenutzte Eigentumswohnung im Saarland. Der Haushalt darf die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WoFG SL nicht überschreiten; einen Eurobetrag nennt die Richtlinie nicht.
Darf der Umbau vor dem Bewilligungsbescheid beginnen?
Nein. Mit den Maßnahmen darf vor Bewilligung der Förderung nicht begonnen werden (Nr. 3.3). Als Beginn gilt der tatsächliche Beginn der Arbeiten oder der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags zur Ausführung. Anträge gehen schriftlich an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Abteilung B, Referat B3.
Gilt der Zuschuss auch für vermietete Wohnungen?
Nein, nicht für die allgemeine Vermietung. Die Richtlinie vom 24. Juni 2026 fördert die Anpassung selbst genutzten Wohneigentums (Nr. 2). Ausnahmsweise nennt Nr. 2.1.3 die zweite Wohnung oder die Einliegerwohnung im Zweifamilienhaus, wenn sie Angehörigen des Zuwendungsempfängers „im Sinne des § 4 Nr. 7 WoFG SL“ zur selbständigen Haushaltsführung überlassen ist und in diesem Haushalt eine berechtigte Person nach Nr. 2.3 lebt. § 4 Nr. 7 definiert keinen Kreis von Angehörigen, sondern einen Haushalt als Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. § 16 Abs. 2 spricht von Haushaltsangehörigen nach § 4 Nummer 7. Das Wort Angehörige ohne den Zusatz Haushalt steht nur in § 4 Nr. 9 bei der Selbsthilfe und ist dort nicht definiert. Der Zuschuss für die soziale Vermietung bestehenden Wohnraums vom 6. Februar 2026 ist ein anderes Programm. Ein Rechtsanspruch auf den Anpassungszuschuss besteht nicht (Nr. 1.2.1).
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